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§ 1 Name und Sitz des
Clubs
1. Motor-
Roller- Club Kassel 1996
Frasenweg 46
34128 Kassel
§ 2 Ziel und Zweck des
Clubs
·
Veranstaltung gemeinsamer
Rollerfahrten
·
Pflege der Gemeinschaft
·
Förderung der Kameradschaft
§ 3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4. Mitgliedschaft
- Jede natürliche
und juristische Person, die die Ziele des Vereins bejaht und willens
ist, einen entsprechenden Beitrag zu leisten, kann Mitglied im 1. Motor-
Roller-Club Kassel 1996 werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Club ist
auf einem besonders dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihrer (s)
gesetzlichen Vertreter (s)
nachweisen. Die ordentliche
Mitgliedschaft beginnt nach einer angemessenen Probezeit und
Entscheidung durch den Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme tritt die von der
Mitgliederversammlung bestimmte Beitragsordnung in Kraft. Jedes Mitglied
erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet zur Anerkennung
selbiger und zur Entrichtung des von der Migliederversammlung
festgelegten Beitrages.
- Außerordentliche -
passive - Mitglieder (Gäste und Förderer)
- Jede natürliche
und juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, kann
Gastmitglied oder Fördermitglied werden. Auch hierzu ist ein
Vorstands-beschluss des Vorstandes nach schriftlichen Antrag
erforderlich.
- Nur ordentliche
Mitglieder haben Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft
endet:
- Mit dem Tod des
Mitgliedes.
- Dem freiwilligen
Austritt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum
Quartalsende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
- Eine fristlose
Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs ist möglich nach
groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins und bei wiederholtem
unkameradschaftlichem und clubschädigendem Verhalten gegen
Vereins-mitglieder und Dritte.
- Über eine
fristlose Kündigung entscheidet und beschließt der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen
2 Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft
endet außerdem, wenn nach 3 Monaten nach Fälligkeit der ¼ jährlichen
Beitragszahlungen der geforderte Betrag noch aussteht. Der ausstehende
Mitgliedsbeitrag muss jedoch trotzdem gezahlt werden und wird
schriftlich eingefordert.
- Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Club.
- Die Teilnahme der
Mitglieder an allen Clubveranstaltungen erfolgt auf eigenes
Risiko.
§ 5 Organe des Clubs
·
Mitglieder des Clubs
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung – findet einmal im Jahr,
und zwar im ersten Quartal statt. Der Vorstand kann weitere
Mitgliederversammlungen einberufen.
- Die Versammlung
der Mitglieder beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden. Das gilt auch für Bestellungen des Vorstandes so wie des
erweiterten Vorstandes
- Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.
- Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
- Zur ordentlichen
Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dem Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14
Tage.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
·
1. Vorsitzende(r)
·
Vorsitzende(r)
·
Kassenwart(in)
·
Schriftführer(in)
·
Tourminator(in)
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden um
weitere Aufgaben zu erfüllen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Neuwahlen erfolgen dann bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Außerdem werden zur Überprüfung der
Vereinskasse 2 Revisoren gewählt, von denen jährlich einer ausscheidet und
ein Nachrücker in der Jahres-hauptversammlung neu zu wählen ist. Revisoren
sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
§ 8 Haushalt und Finanzen
- Der
Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag, er wird vom Vorstand
vor-geschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Betrag ist bei
der 1. Sitzung im Quartal ¼ jährlich im Voraus beim Kassenwart zu
entrichten.
- Auch andere
Vermögenszuwendungen, die für den satzungsgemäßen Zweck bestimmt sind,
können dem 1. Motor- Roller- Club Kassel 1996 zugeführt werden.
- Mittel des Clubs
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 9 Auflösung des Clubs
Über die Auflösung des Clubs beschließt
eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen
anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des 1. Motor- Roller- Club
Kassel 1996 wird das vorhandene Vermögen auf die noch dem Club
angehörenden Mitglieder zu gleichen Anteilen aufgeteilt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung nach
Mitgliederbeschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom
08.03.2009 in Kraft.
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