Satzung des

1. Motor-Roller-Club Kassel 1996

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§ 1 Name und Sitz des Clubs

 

    1. Motor- Roller- Club Kassel 1996
Frasenweg 46
 34128 Kassel

 

§ 2 Ziel und Zweck des Clubs

 

·        Veranstaltung gemeinsamer Rollerfahrten

·        Pflege der Gemeinschaft

·        Förderung der Kameradschaft

 

§ 3. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

  • Ordentliche Mitglieder

 

  • Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins bejaht und willens ist, einen entsprechenden Beitrag zu leisten, kann Mitglied im 1. Motor- Roller-Club Kassel 1996 werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Club ist auf einem besonders dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihrer (s) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach einer angemessenen Probezeit und Entscheidung durch den Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme tritt die von der Mitgliederversammlung bestimmte Beitragsordnung in Kraft. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet zur Anerkennung selbiger und zur Entrichtung des von der Migliederversammlung festgelegten Beitrages.

 

  • Außerordentliche - passive -  Mitglieder (Gäste und Förderer)

 

  • Jede natürliche und juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, kann Gastmitglied oder Fördermitglied werden. Auch hierzu ist ein Vorstands-beschluss des Vorstandes nach schriftlichen Antrag erforderlich.

 

  • Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

 

  • Die Mitgliedschaft endet:

 

  • Mit dem Tod des Mitgliedes.

 

  • Dem freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.

 

  • Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs ist möglich nach groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins und bei wiederholtem unkameradschaftlichem und clubschädigendem Verhalten gegen Vereins-mitglieder und Dritte.

 

  • Über eine fristlose Kündigung entscheidet und beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn nach 3 Monaten nach Fälligkeit der ¼ jährlichen Beitragszahlungen der geforderte Betrag noch aussteht. Der ausstehende Mitgliedsbeitrag muss jedoch trotzdem gezahlt werden und wird schriftlich eingefordert.

 

  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Club.

 

  • Die Teilnahme der Mitglieder an allen Clubveranstaltungen erfolgt auf eigenes

      Risiko.

 

§ 5 Organe des Clubs

 

·        Mitglieder des Clubs

  • Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung – findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

 

  • Die Versammlung der Mitglieder beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Das gilt auch für Bestellungen des Vorstandes so wie des erweiterten Vorstandes

 

  • Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.

 

  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  • Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

·        1. Vorsitzende(r)

·        Vorsitzende(r)

·        Kassenwart(in)

·        Schriftführer(in)

·        Tourminator(in)

 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden um weitere Aufgaben zu erfüllen.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Neuwahlen erfolgen dann bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Außerdem werden zur Überprüfung der Vereinskasse 2 Revisoren gewählt, von denen jährlich einer ausscheidet und ein Nachrücker in der Jahres-hauptversammlung neu zu wählen ist. Revisoren sind nicht Mitglieder des Vorstandes.

 

§ 8 Haushalt und Finanzen

 

  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag, er wird vom Vorstand vor-geschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Der Betrag ist bei der 1. Sitzung im Quartal ¼ jährlich  im Voraus beim Kassenwart zu entrichten.

 

  • Auch andere Vermögenszuwendungen, die für den satzungsgemäßen Zweck bestimmt sind, können dem 1. Motor- Roller- Club Kassel 1996 zugeführt werden.

 

  • Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 9 Auflösung des Clubs

 

Über die Auflösung des Clubs beschließt eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des 1. Motor- Roller- Club Kassel 1996 wird das vorhandene Vermögen auf die noch dem Club angehörenden Mitglieder zu gleichen Anteilen aufgeteilt.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung nach Mitgliederbeschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 08.03.2009 in Kraft.